der Europa-Union Deutschland - Landesverband Hessen e.V.
§ 1 Programm und Ziel
Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland tritt im Rahmen der Europa-Union für die Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein. Er bekennt sich zum
"Hertensteiner Programm" vom 21. September 1946, dessen zwölf Punkte einen integrierenden Teil dieser Satzung bilden.
§ 2 Weg und Methode
Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Unter voller Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist der Landesverband Hessen bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und parlamentarisch-demokratische Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.
§ 3 Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist ein eingetragener Verein; sein Name lautet: „Europa-Union Deutschland, Landesverband Hessen e.V.“ Sitz des Vereins ist Frankfurt/M. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des europäischen Gedankens und damit die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Akademie, die Durchführung von Seminaren und öffentlichen Veranstaltungen sowie die Förderung der Arbeit der Kreisverbände.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihnen bei der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstanden sind. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften und zulässigen Höchstbeträge; Einzelheiten regelt die Reisekostenordnung des Landesverbandes.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Europa-Union Deutschland e.V. in Berlin, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuer-begünstigte gemeinnützige Zwecke der Abgaben-ordnung zu verwenden hat.
§ 5 Notwendige Gliederung
Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist Mitglied der Europa-Union Deutschland e.V., die sich in die Landesverbände gliedert. Die Beziehungen zum Hauptverband regelt die Hauptsatzung. Der Landesverband entspricht in seinem räumlichen Bereich dem Gebiet des Landes Hessen. Das Gebiet eines jeden Kreisverbandes deckt sich nach näherer Anordnung des Landesverbandes mit dem Gebiet eines Stadt- oder Landkreises oder einer Zusammenfassung mehrerer Stadt- und Landkreise. Ändern sich die Gebietsgrenzen, nachdem sich ein Kreisverband oder mehrere Kreisverbände gebildet haben, so bleibt es bei den bis dahin vorhandenen Gebietsgrenzen, wenn nicht die betroffenen Kreisverbände etwas anderes beschließen oder vereinbaren.
§ 6 Mitgliedschaft im Landesverband
Dem Landesverband gehören als ordentliche Mitglieder in der Regel die in seinem Gebiet bestehenden Kreisverbände an. Eine Zusammenfassung von Kreisverbänden zu Bezirksverbänden und die Aufgliederung von Kreisverbänden in Ortsverbände aus arbeitstechnischen Gründen bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
Der Landesvorstand ist nach Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der amtierenden Mitglieder berechtigt, den Kreisverbänden solche Gruppen gleichzustellen, die sich zu den Zielen des Landesverbandes bekennen, und Personen nach Berufen, nach Betriebszugehörigkeit oder nach anderen Gesichtspunkten zusammenzufassen.
Soweit Mitglieder in solchen Gruppen zugleich die Mitgliedschaft eines Kreisverbandes besitzen, ruht ihr Stimmrecht in diesem Verband.
Mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der amtierenden Mitglieder des Landesvorstandes können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts als ordentliche (korporative) Mitglieder aufgenommen werden, sofern sich ihre Tätigkeit oder ihr Geschäftsbereich auf das Gebiet des Landesverbandes erstreckt. Diese Mitglieder sind berechtigt, einem stimmberechtigte/n Delegierte/n zu der Landesversammlung zu entsenden.
§ 7 Mitgliedschaft in Kreisverbänden
Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird grundsätzlich bei den Kreisverbänden erworben. Soweit und solange für den Wohnsitz oder Sitz eines ordentlichen Mitglieds ein Kreisverband nicht besteht, kann mit Zustimmung des Landesvorstandes die Mitgliedschaft bei einem anderen Kreisverband oder unmittelbar beim Landesverband erworben werden. In Ausnahmefällen, sofern ein wichtiger Grund gegeben ist, kann auch sonst mit Zustimmung des Landesverbandes die unmittelbare Mitgliedschaft beim Landesverband erworben werden. Die Vertreter dieser Mitglieder in der Landesversammlung regelt der Landesvorstand.
Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Kreisverband oder in einer gleichgestellten Gruppe bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Die Mitgliedskarte wird vom Landesverband ausgestellt; mit der Ausstellung der Mitgliedskarte gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Mitgliedschaft in den Kreisverbänden kann auch von den in § 6 Abs. 4 bezeichneten juristischen Personen und Personenvereinigung erworben werden.
§ 8 Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Landesverbandes oder der Kreisverbände durch regelmäßige Zuwendungen. Sie haben beratende Stimme in der für Sie zuständigen Landes- oder Kreisversammlung.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Landesverband und in den Kreisverbänden endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet durch Kündigung des Mitgliedes oder des für die Mitgliedschaft zuständigen Verbandes.
§ 10 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es gegen die Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland, gegen die Satzung des Landesverbandes Hessen oder gegen die für das Mitglied maßgebende Satzung seines Kreisverbandes verstößt. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn das Mitglied Programm und Ziele der Europa-Union Deutschland gröblich fahrlässig gefährdet, wenn es sich zu den Beschlüssen der zuständigen Organe des Hauptverbandes oder des Landesverbandes Hessen öffentlich in Widerspruch setzt oder wenn es durch sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der Europa-Union Deutschland befürchten lässt.
Ein Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied mit mehr als zwölf Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats den Rückstand ausgleicht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes oder des Landesverbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand des Landesverbandes ist neben dem Vorstand des Kreisverbandes auch für den Ausschluss der Mitglieder des letzteren zuständig.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen. Gegen einen vom Kreisvorstand ausgesprochen Ausschluss kann der/die Betroffene beim Landesvorstand Berufung einlegen. Gegen die Berufungsentscheidung des Landesvorstandes wie auch gegen einen Ausschließungs-beschluss des Landesvorstandes kann der/die Betroffene den Schiedsausschuss des Hauptverbandes als Berufungsinstanz anrufen.
Die Berufung gegen Entscheidungen des Landesvorstandes ist beim Generalsekretariat der Europa-Union Deutschland e.V. in Berlin einzulegen. Sie soll innerhalb angemessener Frist begründet werden.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach erfolgter Zustellung. Bei Mitteilung des Ausschlussbeschlusses durch eingeschriebenen Brief gilt die Zustellung drei Tage nach Absendung des Briefes als erfolgt. Die Entscheidung über den Ausschluss wird - unbeschadet der Einlegung eines Rechtsmittels - mit der Zustellung wirksam. Der Ausschluss eines Kreisverbandes oder seinen Austritt nimmt diesem das Recht, das Wort „Europa-Union“ in seinem Namen zu führen.
§ 11 Organe
Die Organe des Landesverbandes Hessen sind:
a) die Landesversammlung
b) der Landesvorstand
c) der (die) Landesgeschäftsführer(in)
d) der Schlichtungsausschuss
§ 12 Bildung und Zuständigkeit der Organe
A Landesversammlung
1. Die Landesversammlung ist das oberste Beschluss- und Kontrollorgan des Landesverbandes, sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des/der Vorsitzenden, den Kassenbericht des/der
Schatzmeister(s/in) und den Kassenprüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Sie wählt:
a) den Vorstand gemäß § 12 B, Ziff. 2
b) die Delegierten für den Kongress des Bundesverbandes (§ 13 der Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland)
c) die Delegierten für den Bundesausschuss des Bundesverbandes (§ 14 der Hauptsatzung der Europa-Union)
d) zwei Kassenprüfer(innen)
e) die/den Vorsitzende(n) des Schlichtungsausschusses und seine(n) Stellvertreter(in).
2. Die Delegierten der Kreisverbände treten mindestens einmal im Jahr zur Landesversammlung zusammen.
3. Zur Landesversammlung werden die Kreisverbände mit einer Frist von drei Wochen durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich eingeladen. Eine außerordentliche Landesversammlung ist auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Kreisverbände durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Falle zehn Tage. Der Einladung zu einer Landesversammlung ist die Tagesordnung beizufügen, nebst etwa vorliegender Anträge. Bei Beginn der Landesversammlung ist die Tagesordnung festzustellen.
4. Jeder Kreisverband kann für je angefangene fünfzig Mitglieder, deren Beitragspflicht gegenüber dem Landesverband erfüllt ist, eine(n) Delegierte(n) mit Sitz und Stimme in die Landesversammlung entsenden. Maßgebend für die Berechnung der Delegiertenzahl ist der Mitgliedstand des Kreisverbandes am ersten des dem Versammlungsmonats vorausgehenden Monats.
5. Die Stimmberechtigung wird zu Beginn der Landesversammlung durch eine vom Landesvorstand bestellte Mandatsprüfungskommission (drei Personen) geprüft; deren Bericht bedarf der Zustimmung der Landesversammlung. Ein Delegierter/eine Delegierte kann das Stimmrecht für mehrere Delegierte, höchstens jedoch für drei - sich selbst eingeschlossen - ausüben.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Kreisverbände vertreten ist.
7. Der/Die Vorsitzende des Landesverbandes ist grundsätzlich Verhandlungsleiter(in) und Wahlleiter(in) der Landesversammlung, ausgenommen bei der Wahl des Landesvorstandes. Er/Sie kann die Leitung der Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
8. Die Wahl des Landesvorstandes wird durch einen Wahlausschuss geleitet, der sich aus dem/der Wahlleiter(in) und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen zusammensetzt, die durch die Landesversammlung zu wählen sind. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind während der Ausübung dieses Amtes nicht wählbar. Die Wahl richtet sich nach folgender Wahlordnung:
WAHLORDNUNG
1. Der Wahlleiter eröffnet die Wahlhandlung mit der Aufforderung, die Wahlvorschläge für jeden Wahlgang gesondert bei ihm einzureichen.
2.Bei der Wahl des Landesvorstandes ist ein Wahlvorschlag für die/den Landesvorsitzende(n), je ein Wahlvorschlag für die bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden, ein Wahlvorschlag für den/die Schatzmeister/in und ein Wahlvorschlag für neun zu wählende Beisitzer(innen) einzureichen. Nach Feststellung, dass sämtliche Wahlvorschläge für den Wahlgang abgegeben sind, gibt der/die Wahlleiter(in) die Wahlvorschläge der Versammlung bekannt.
3. Jeder Delegierte, der einen Wahlvorschlag eingereicht hat, hat das Recht, den Wahlvorschlag zu begründen.
4. Der Abschluss der Erörterung der Wahlvorschläge ist von dem Wahlleiter ausdrücklich festzustellen. Die Wahl hat dann auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Nach dem festgestellten Abschluss der Erörterung der Wahlvorschläge sind Anträge der Delegierten, soweit sie sich nicht unmittelbar auf den Wahlgang selbst beziehen, nicht mehr zulässig.
5.Die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge sind jeweils durch den Wahlleiter und die beiden Wahlbeisitzer fest zu stellen und durch den Wahlleiter der Versammlung bekannt zu geben.
6. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist in einem zweiten Wahlgang durch Stichwahl zu wählen.
8a. Die Wahl der Delegierten für den Kongress und den Bundesausschuss des Bundesverbandes erfolgt nach Abgabe der erforderlichen Vorschläge in je einem Wahlgang. Die Delegierten sind gewählt in der Reihenfolge der Stimmzahl, die sie auf sich haben vereinigen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Auslosung erfolgt durch zwei vom/von der Vorsitzenden zu bestimmende Mitglieder, die nicht zur Wahl als Delegierte anstehen.
9. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Verhandlungsleiters/der Verhandlungsleiterin den Ausschlag.
10. Der/Die Verhandlungsleiter(in) bestimmt grundsätzlich die Art der Abstimmung, die durch Handzeichen oder schriftlich erfolgen kann. Für Beschlüsse, für die nach dieser Satzung schriftliche Abstimmung nicht bereits vorgeschrieben ist, ist schriftliche Abstimmung dann erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten dies verlangt.
11. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt sind.
B Landesvorstand
1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister(in)
d) 11 bis 17 Beisitzern/Beisitzerinnen
2. Der Landesvorstand wird von der Landesversammlung gewählt und zwar der/die Landesvorsitzende, die bis zu fünf Stellvertreter/innen, der/die Schatzmeister/in, neun Beisitzer/innen.
3. Der Landesvorstand kann nach Bedarf bis zu sechs weitere Beisitzer/innen kooptieren. Außerdem entsenden die Jungen Europäischen Föderalisten (JEF) zwei Mitglieder als Beisitzer/innen in den Landesvorstand, sofern ein Abkommen nach § 18 besteht.
4. Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
5. Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen eine Vergütung erhalten. Dazu zählen auch ein pauschaler Aufwandersatz bzw. eine pauschale Aufwandentschädigung. Darüber und
über den Betrag entscheidet der Landesvorstand.
6. Der Landesvorstand bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand, der sich aus sieben Personen und einem/einer Vertreter/in der JEF zusammensetzt, sofern ein Abkommen nach § 18 besteht. Dem geschäftsführenden Vorstand hat der /die Landesvorsitzende, alle fünf Stellvertreter/innen mit dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in anzugehören. Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte, jedoch nicht für eine Entscheidung grundsätzlicher Art, insbesondere nicht für solche nach § 10. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Personen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall jede/r der fünf Stellvertreter /innen. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Im Innenverhältnis wird die Vertretung durch Beschluss des Landesvorstandes geregelt.
C Landesgeschäftsführer/in
1. Der/Die Vorsitzende bestellt einen Landesgeschäftsführer/eine Landesgeschäftsführerin, dessen Rechtsverhältnis der Landesvorstand bestimmt.
2. Etwaiges Personal der Landesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag des Landesgeschäftsführers/der Landesgeschäftsführerin durch den Vorsitzenden eingestellt und entlassen.
3. Der/Die Landesgeschäftsführer/in hat die Aufgabe, die Landesgeschäftsstelle zu leiten, die Landesversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschüsse sowie sonstige Veranstaltungen des Landesverbandes vorzubereiten und die Beschlüsse dieser Gremien auszuführen.
4. Der/Die Landesgeschäftsführer/in ist dem Vorstand für seine Geschäftsführung und die Buch- und Kassenführung verantwortlich.
D Schlichtungsausschuss
1. Zur Regelung von Unstimmigkeiten ist ein Schlichtungsausschuss zu berufen, dessen Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzender durch die Landesversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.
2. Er besteht aus dem/der gewählten Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter(in) und aus je einem von den Parteien zu benennenden Vertreter(in).
3. Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist Berufung beim Schiedsausschuss des Hauptverbandes zulässig. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses oder - bei schriftlicher Entscheidung - nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden. § 10 Abs. 4 u. 5 gelten entsprechend.
§ 13 Zwangsläufige Vorstandsmitgliedschaft
Jedes Mitglied des Bundesausschusses, das die Mitgliedschaft eines der dem Landesverband Hessen der Europa-Union angeschlossen Kreisverbände besitzt, ist automatisch Mitglied des Landesvorstandes.
§ 14 Amtsenthebung
1. Vorstandsmitglieder des Landesvorstandes und der Kreisverbände, Geschäftsführer(innen) und sonstige Beauftragte können jederzeit aus wichtigem Grunde ihres Amtes enthoben werden.
2. Die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern/ Geschäftsführerinnen und sonstigen Beauftragten liegt grundsätzliche in der Zuständigkeit desjenigen Organs, das die Wahl oder die Bestellung vorgenommen hat.
3. Der Landesvorstand ist berechtigt, von sich aus die vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen und sonstigen Beauftragten zu beschließen und eine(n) Vertreter(in) zu benennen, wenn das Interesse der Europa-Union dies erfordert. Die Enthebung hat Gültigkeit bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ. Dem/Der Betroffenen steht ein Einspruchsrecht gegen die Entscheidung des Landesvorstandes gemäß § 10 zu. Der Einspruch hat aufschiebbar Wirkung.
4. Das in § 10 geregelte Ausschlussrecht wird hiervon nicht berührt. Ist ein Ausschluss beschlossen worden, ruht mit den sonstigen Mitgliedsrechten auch das Recht zur Ausübung seines Amtes, wie auch das passive Wahlrecht. Ein rechtskräftig gewordener Ausschluss zieht automatisch den Verlust aller Amtsbefugnisse nach sich.
5. Über Anträge auf Amtsenthebung muss sobald wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beim Kreisverband, innerhalb von zwei Monaten beim Landesverband entschieden werden.
§ 15 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird von der Landesversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder und die regelmäßige Zuwendung der fördernden Mitglieder werden zwischen dem Mitglied und dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand vereinbart.
3. Die Kreisverbände haben vom Monatsbeitrag des ordentlichen Mitglieds einen von der Landesversammlung festzusetzenden Anteil an den Landesverband abzuführen. Der Anteil wird jeweils am 10. des folgenden Monats fällig.
§ 16 Kreisverbände
Die Mindestzahl für die Bildung eines Kreisverbandes sind 10 Mitglieder. Die Bildung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Die Mitglieder des Kreisverbandes treten mindestens einmal im Jahr zur Kreisversammlung zusammen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit vierzehntägiger Frist schriftlich einzuberufen.
Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand und die Delegierten für die Landesversammlung. Bei der Auflösung eines Kreisverbandes fällt sein noch vorhandenes Vermögen an den Landes-verband.
Sofern sich ein Kreisverband eine Satzung gibt, darf von den Bestimmungen dieser Satzung und den § 1, 2, 4, 5, 7, 9, 16 und 18 der Satzung des Hauptverbandes nicht abgewichen werden. Soweit ein Kreisverband eine besondere Satzung nicht festgestellt hat, gilt der Inhalt dieser Landessatzung mit den sich aus der Natur der Sache ergebenden Änderungen.
§ 12 A Ziff. 5 Abs. 2 (Stimmübertragung) und Abs.8 Wahlordnung finden auf die Satzungen der Kreisverbände keine Anwendung.
§ 17 Finanzierung des Hauptverbandes
Die Finanzierung des Hauptverbandes richtet sich nach der Hauptsatzung.
§ 18 Junge Europäische Föderalisten (JEF)
Die Europa-Union steht in besonderen Beziehungen zu den Jungen Europäischen Föderalisten. Das Verhältnis der Europa-Union Deutschland Landesverband Hessen zu den Jungen Europäischen Föderalisten Landesverband Hessen, wird im Rahmen des zwischen dem Hauptverband und dem Bundesverband der Jungen Europäischen Föderalisten geschlossenen Abkommens geregelt. Es bedarf der Zustimmung der Landesversammlung, die das Mandat dem Landesvorstand übertragen kann (
Anlage 2).
§ 19 Wahlperioden
Die Wahlperiode für den Vorstand, die Kassenprüfer/innen und den Vorsitzenden/die Vorsitzende, des Schlichtungsausschusses und seinem Vertreter/seiner Vertreterin (§ 12 A 1 a,d,e) beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Die Delegierten für den Kongress des Bundesverbandes (§ 12 A 1 b) werden jeweils von der dem Kongress vorausgehenden Landesversammlung gewählt; sie üben solange das Mandat aus, bis eine neue Landes-versammlung eine neue Delegiertenliste verabschiedet.
Die Delegierten für den Bundesausschuss des Bundesverbandes (§ 12 A 1 c) werden von der dem Wahlkongress folgenden Landesversammlung auf die Dauer der Wahlperiode des Hauptausschusses gewählt. Bis zu dieser Wahl bleiben die bisherigen Delegierten für den Hauptausschuss im Amt.
§ 20 Niederschriften
Die Beschlüsse der Landes- und Kreisversammlungen sowie des Landesvorstandes sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in oder einem/einer Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
§ 21 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann durch die Landesversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Mit dem Datum der Eintragung beim Registergericht Frankfurt/M. erhält diese Satzung ihre Gültigkeit und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 10. Juli 2005.
